Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 3.6.2020)
1. Geltungsbereich, Vertragsparteien
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Berechnungsleistungen, Softwareentwicklungsleistungen und Seminarleistungen (Seminarveranstaltungen) durch ROMAN EICHNER ENGINEERING (Abk. REE), Freiburg, gegenüber deren Kunden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
1.3 REE ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen auch unter Heranziehung von Nachunternehmern zu erbringen.
1.4 Der Kunde bezieht die vertraglichen Leistungen nicht als Verbraucher, sondern zum Zweck seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bzw. im Falle einer Hochschule für deren Zwecke.
2. Leistungen von REE
2.1. Art und Umfang der von REE zu erbringenden Leistungen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen (d. h. im Regelfall der Bestellung auf Basis des Angebots von REE, bei Seminarveranstaltungen in der Regel im Wege einer Online-Anmeldung), ergänzend nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 REE ist bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen nach inhaltlicher und zeitlicher Gestaltung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen frei, REE – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen Version 18. Mai 2020 soweit sich nicht aus dem Vertrag im Einzelfall etwas Abweichendes ergibt. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2.3 REE ist berechtigt, bei der Leistungserbringung, statt der im Vertrag benannten Bearbeiter auch andere ebenso qualifizierte Mitarbeiter bzw. externe Unternehmen und freie Mitarbeiter hinzuzuziehen, wenn vertraglich nichts anderes festgelegt ist.
2.4 Leistungsumfang für Berechnungsleistungen: a) Die vom Kunden für die Berechnung bereitgestellten Vorgaben werden von REE nicht überprüft, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes besonders vereinbart ist. Sind Vorgaben des Kunden für REE auch ohne gesonderte Überprüfung erkennbar fehlerhaft, wird REE den Kunden hierauf hinweisen. b) Die vertraglichen Berechnungsleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen sowie den anerkannten Regeln der Ingenieurspraxis unter Verwendung von Computerprogrammen auf dem Stand der Technik erbracht. Die Berechnung beruht im Regelfall auf einer numerischen Simulation. Die hierfür erstellten Modelle stimmen zwangsläufig und auch bei Anwendung aller branchenüblichen Sorgfalt niemals vollständig mit der Realität überein. Dies kann dazu führen, dass Abweichungen zwischen den auf diese Weise ermittelten Berechnungsergebnissen und den tatsächlichen Eigenschaften der untersuchten Gegenstände bestehen. Daher müssen die von REE erstellten Arbeitsergebnisse vom Kunden stets durch geeignete Methoden im Hinblick auf die Anforderungen an den untersuchten Gegenstand validiert werden. c) Die Berechnungsleistungen von REE ersetzen auch nicht eine ordnungsgemäße und umfassende Überprüfung der hergestellten Produkte vor ihrer Nutzung auf ihre Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. REE übernimmt nicht die Verantwortung für die Realisierungsmöglichkeit bei der Herstellung der untersuchten Gegenstände oder für die Erreichung sonstiger Ziele des Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes besonders vereinbart ist. d) Der Kunde trägt das Risiko für die technische und wirtschaftliche Verwertbarkeit der von REE zu erbringenden Berechnungsleistungen. e) Liefert REE im Zuge von Berechnungsleistungen auch Skripte, Makros oder andere Softwarebausteine, gelten hierfür die Regelungen nach Ziffer 2.5 entsprechend.
2.5 Leistungsumfang für Softwareentwicklungen:
a) Softwareentwicklungen können in der Neuentwicklung, Weiterentwicklung oder Anpassung von Software bestehen.
b) Die Softwareentwicklung sowie – soweit vertraglich vereinbart – die zugehörige Dokumentation und Installationsbeschreibung werden entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen hergestellt. Die Software einschließlich Dokumentation wird nach Wahl von REE entweder auf einem Datenträger geliefert oder kann von einem FTP-Server heruntergeladen werden. Die Installation der Software sowie eine Einweisung des Kunden erfolgt durch REE nur, wenn und soweit dies vertraglich vereinbart ist.
c) REE ist neben der Überlassung der Software zur Überlassung des entsprechenden Quellcodes nur verpflichtet, wenn und soweit dies vertraglich festgelegt ist. Eine Dokumentation zum Quellcode wird nur geliefert, soweit dies vertraglich vereinbart ist. In diesem Falle kann die Dokumentation im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, wenn und soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Quellcode (ggf. einschließlich Dokumentation) wird nach Wahl von REE entweder auf einem Datenträger geliefert oder kann von einem FTP-Server heruntergeladen werden.
2.6 Leistungsumfang für Seminarveranstaltungen a) Ist Vertragsgegenstand die Durchführung einer Seminarveranstaltung, richten sich Inhalt, Zeit, Ort und Referent nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Angaben in der jeweiligen Seminarbeschreibung. REE ist jedoch berechtigt, die vertraglich vorgesehenen Referenten durch andere gleich qualifizierte Personen zu ersetzen und den Inhalt der Veranstaltung gegenüber dem vertraglich Vorgesehenen geringfügig abzuändern. b) REE gibt den Teilnehmern im Rahmen der Seminarveranstaltung die Gelegenheit, sich mit den vertraglich vorgesehenen Inhalten vertraut zu machen. Ein bestimmter Lernerfolg wird nicht versprochen. c) Den Teilnehmern übergebene Seminarunterlagen sowie leihweise gestellte Hard und Software dienen lediglich Lernzwecken im Rahmen der Seminarveranstaltung. Die Seminarunterlagen sind ausschließlich bei Teilnahme an einem Seminar erhältlich.
3. Leistungsfristen
3.1 Die Fertigstellungsfristen richten sich nach den vertraglichen Festlegungen.
3.2 Die Fertigstellungsfrist verlängert sich angemessen, wenn und soweit der Kunde für die Leistungserbringung notwendige Mitwirkungshandlungen und Beistellungen nicht zur vereinbarten Zeit, nicht in der erforderlichen Qualität und Quantität, oder trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Nachträgliche Leistungsänderungen
4.1 Hat der Kunde gegenüber REE Änderungswünsche im Hinblick auf die vereinbarte Leistung geäußert, so können diese nur im Rahmen einer einvernehmlichen Änderung des bestehenden Vertrages berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss zeigt, dass die Ausführung nach den Vorgaben des Kunden nicht wie vereinbart erfolgen kann.
4.2 REE wird einer entsprechenden Vertragsänderung gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zustimmen, wenn die Leistungsänderung für REE nach den Umständen durchführbar und zumutbar ist. Hierfür wird folgendes Verfahren vereinbart: REE unterbreitet dem Kunden nach Eingang eines schriftlichen Änderungsverlangens schriftlich ein Angebot über die Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderung auf den vereinbarten Zeitplan und auf die Vergütung. Dabei legt REE die zu erwartende Änderung des Zeitaufwands gegenüber den kalkulierten Stunden für die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung zugrunde. Der Inhalt dieses Angebots wird erst mit Eingang eines schriftlichen Auftrags des Kunden bei REE Bestandteil des Vertrages und ändert und/oder ergänzt diesen insbesondere hinsichtlich der Leistung, des Zeitplans und der Vergütung.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der Kunde hat die vereinbarte Vergütung an REE bei Fälligkeit zu bezahlen. Alle Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.
5.2 Soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt das Folgende: Die Vergütung ist bei Dienstverträgen monatlich, spätestens aber nach Abschluss der Dienstleistung, und bei Werkverträgen nach Abnahme zur Zahlung fällig. REE kann bereits vor oder während der Durchführung der Tätigkeit in angemessenen Abständen Vorschüsse nach dem Stand der vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.
5.3 Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit solchen Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis aus demselben Vertrag stehen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, REE alle von seiner Seite zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen unverzüglich nach der Beauftragung zu erbringen. Zudem wird der Kunde alle erforderlichen und zweckdienlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung stellen, die REE für die Durchführung des Vertrages anfordert.
6.2 Der Kunde hat REE bereits während der Vertragsdurchführung auf für ihn erkennbare Probleme und Schwierigkeiten hinzuweisen.
6.3 Die in Seminarveranstaltungen für die Unterrichtszwecke während der Veranstaltung überlassene Hard- und Software ist pfleglich zu behandeln. Die Teilnehmer sind nicht berechtigt, eigene Software auf Rechnern von REE zu installieren.
7. Mängelrüge und Abnahme
7.1 Ist von REE ein nach dem Vertrag festgelegtes Arbeitsergebnis herzustellen, ist der Kunde verpflichtet, das abgelieferte Arbeitsergebnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt sorgfältig zu untersuchen und REE über etwaige Mängel zu unterrichten.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Arbeitsergebnis abzunehmen. Die Abnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Arbeitsergebnisses durch Erklärung in Textform durchzuführen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nicht innerhalb einer von REE gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
8. Nutzungsrechte
8.1 REE bzw. ihre Lizenzgeber bleiben uneingeschränkt Inhaber aller Urheberund Verwertungsrechte und aller sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den von REE zur Leistungserbringung eingesetzten Gegenständen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, bleibt REE auch Inhaber aller Urheberrechte und sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den vertraglichen Arbeitsergebnissen (Softwareentwicklungen, Berechnungsergebnissen, usw.) sowie Inhaber der Rechte an und auf alle Erfindungen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen.
8.2 REE räumt dem Kunden nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen ein einfaches Nutzungsrecht an den nach dem Vertrag zu übergebenden Arbeitsergebnissen in dem Umfang ein, wie dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Soweit das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis eine Berechnungsleistung ist, räumt REE dem Kunden an den konkreten Berechnungsergebnissen (Berechnungsbericht und, soweit vereinbart, Modell) ein ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, dass REE und ihre anderen Kunden dadurch nicht gehindert sind, Berechnungen im selben Bereich durchzuführen. REE ist jedoch nicht berechtigt, das konkrete Berechnungsergebnis einem anderen Kunden zur Nutzung zu überlassen oder offenzulegen.
8.3 Soweit die vertragliche Leistung ganz oder teilweise in einer Softwareentwicklung besteht, räumt REE dem Kunden hieran ein einfaches Recht zu deren Nutzung für eigene Zwecke des Kunden ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen auf Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung dieser Arbeitsergebnisse zu gestatten. Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Übersetzung solcher Arbeitsergebnisse oder die Herstellung davon abhängiger Werke ist dem Kunden nur gestattet, wenn Gegenstand des Vertrages auch die Lieferung des Quellcodes ist. Mit der Einräumung der Nutzungsrechte an der vertraglich gelieferten Softwareentwicklung wird dem Kunden kein Recht zur Nutzung der zugrunde liegenden Anwendungssoftware eingeräumt. Die Lizenzierung der Anwendungssoftware erfolgt im Regelfall im Rahmen eines eigenständigen Vertrages.
8.4 Nur wenn und soweit ausdrücklich im Vertrag festgelegt, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Quellcode. Der Kunde ist berechtigt, den Quellcode durch seine Arbeitnehmer und durch von ihm beauftragte Dritte, jedoch nur für Zwecke des Kunden nutzen zu lassen, wobei die Arbeitnehmer und beauftragten Dritten vorher schriftlich zur Geheimhaltung des Quellcodes verpflichtet werden müssen. Der Kunde hat REE gegenüber für eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten oder der Nutzungsrechte durch Arbeitnehmer oder beauftragte Dritte wie für eigene Verletzungen einzustehen.
8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertraglichen Arbeitsergebnisse, mit Ausnahme der Berechnungsergebnisse, an Dritte zu vermieten, zu verleihen, zu veräußern oder sonst für andere Zwecke als zur Nutzung für den Kunden zu überlassen oder Zugriff darauf zu gewähren oder für Zwecke Dritter im Rechenoder Servicezentrumsbetrieb zu nutzen.
8.6 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an REE. Mit der Abnahme bzw. der Ablieferung erhält der Kunde ein vorläufiges Nutzungsrecht. Erfolgt die vollständige Zahlung der vertraglichen Vergütung jedoch nicht innerhalb einer Frist 30 Kalendertagen nach Fälligkeit der Schlusszahlung, erlischt das vorläufige Nutzungsrecht und der Kunde darf die Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung nicht weiter nutzen.
8.7 REE ist und bleibt insbesondere berechtigt, das im Rahmen der Durchführung eines Vertrages eingesetzte oder gewonnene Know-how uneingeschränkt, auch für Dritte, zu nutzen und damit identische oder ähnliche Aufträge zu bearbeiten. Die vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
8.8 An der in Seminarveranstaltungen für die Unterrichtszwecke überlassenen Software erhält der Kunde keine eigenständigen Nutzungsrechte, sondern ist lediglich zum Gebrauch während der Veranstaltung berechtigt. Es ist nicht gestattet, die von REE überlassene Software zu kopieren oder von den Rechnern, die seitens REE überlassen werden, irgendwelche Daten zu kopieren bzw. herunter zu laden. Seminarunterlagen dürfen nur für den internen Gebrauch des Kunden kopiert werden.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen des Vertragsschlusses und dessen Durchführung von der anderen Partei (offenlegende Partei) bekannt gegebenen oder bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht öffentlich bekannt sind, von der anderen Partei nicht selbst entwickelt oder später ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt werden. Die Parteien haben alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die vertraulichen Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, zufälligem Bekanntwerden, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit REE berechtigt ist, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu erbringen, dürfen diesen für die Zwecke der Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen überlassen werden. Beide Parteien sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeitern und Dritten, die Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, vor der Offenlegung schriftlich mindestens ebenso strikte Geheimhaltungspflichten auferlegt werden, wie sie vorstehend für die Parteien festgelegt sind.
9.2 REE verpflichtet sich, Berechnungsergebnisse streng vertraulich zu behandeln und keinen anderen Kunden offenzulegen oder zu überlassen.
10. Kündigung, Rücktritt und Absage
10.1 Werkverträge kann der Kunde bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen. In diesem Fall steht REE die vereinbarte Vergütung zu, REE muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihres Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
10.2 Ist im Fall von Dienstverträgen ein bestimmter Zeitaufwand (festes Zeitkontingent) oder einer vertraglich fixierten Dauer für die Leistungserbringung im Vertrag vereinbart, gilt die Regelung gemäß Ziffer 10.1 entsprechend.
10.3 Bei Seminarveranstaltungen ist der Kunde nach Vertragsschluss bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur kostenfreien Stornierung (Rücktritt vom Vertrag) in schriftlicher Form berechtigt. Nach diesem Zeitpunkt ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er einen Ersatzteilnehmer stellt, der keine weitere Ermäßigung als der Teilnehmer in Anspruch nimmt.
10.4 REE ist berechtigt, eine Seminarveranstaltung abzusagen, wenn einer der vertraglich vorgesehenen Referenten an der Durchführung der Veranstaltung gehindert ist, und die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzdozenten für REE unmöglich oder unzumutbar ist. Die Absage der Veranstaltung erfolgt in jedem Fall unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungsgrundes. REE ist ferner bis zu einer Woche vor Veranstaltungsbeginn zur Absage der Veranstaltung berechtigt, wenn die Anzahl der zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingegangenen Anmeldungen ohne Ermäßigungsantrag geringer ist als die vertraglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, bei denen der Vertragspartner eine Pauschalvergütung unabhängig von der Zahl der Teilnehmer zu entrichten hat. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt drei, soweit in der Seminarbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Die zulässige Absage durch REE stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar, REE ist in diesem Falle nicht verpflichtet, Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu leisten.
10.5 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln
11.1 Der Kunde hat Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Sachmängel hat er dabei unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, zu melden und die Auswirkungen des Sachmangels detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben.
11.2 Soweit REE zur Nacherfüllung wegen eines Mangels verpflichtet ist, ist REE berechtigt, die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu erbringen. Die Nachbesserung kann auch durch Lieferung einer neuen Version, eines Updates, Upgrades, Patches oder Releases erfolgen, ansonsten auch durch Lieferung gleichwertiger Gegenstände.
11.3 Ist dem Kunden die Nacherfüllung oder die von REE gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar, hat er dies REE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11.4 Der Kunde wird an der Suche und Analyse eines Sachmangels und dessen Ursache im angemessenen Umfang mitwirken und REE insbesondere die Untersuchung der Gegenstände ermöglichen, alle notwendigen und zweckdienlichen Informationen erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines gerügten Mangels ergeben könnten.
11.5 Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 634a BGB (Baumängel) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
11.6 Für den Fall, dass REE einen Mangel arglistig verschwiegen hat, ein Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig von REE verursacht wurde, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit eine von REE übernommene Beschaffenheitsgarantie reicht, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung und Verjährung bei Mängeln unberührt. Die Regelungen über die Ablaufhemmung oder den Neubeginn von Fristen bleiben ebenfalls unberührt.
11.7 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei Mängeln gilt Ziffer 12.
12. Haftung
12.1 REE haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verursacht werden. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von REE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Mangelfolgeschäden haftet REE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Ersatz des durch den Verzug mit der Mangelbeseitigung entstandenen Schadens bleiben unberührt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
12.2 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer REE zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.3_Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Nachunternehmer von REE.
13. Ausfuhrbestimmungen Softwareprodukte und technisches Know-How in Zusammenhang mit diesen Softwareprodukten unterliegen sowohl den anwendbaren Exportvorschriften des Käuferlandes als auch denen des jeweiligen Herstellerlandes. Der Kunde ist im Hinblick auf die vertraglichen Leistungen zur Beachtung sämtlicher anwendbarer Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet, welche Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, Software, Technologie und Technischer Unterstützung oder hierauf bezogene Handelsund Vermittlungsgeschäfte beschränken (z. B. länder- und personenbezogene Embargos).
14. Sonstiges, Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Der Anspruch des Kunden auf Erbringung der vertraglichen Leistung ist nicht abtretbar.
14.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die Gerichte am Sitz von REE für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag örtlich zuständig. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist der Sitz von REE. Unabhängig von der vorstehenden Regelung ist REE stets berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
14.4 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und unter Ausschluss des deutschen Normenkollisionsrechts.